Information zur Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an den Deutschen Judo-Bund e.V. zur Erstellung der Judopässe

Zur allgemeinen Information und Aufklärung bezüglich der Erstellung der Judopässe über das Internet veröffentlichen wir nachfolgend die Ausführungen des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2013:
    
     
"Für Vereine als nicht-öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten die Vorgaben des genannten Gesetzes. Personenbezogene Daten dürfen hiernach nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder die betroffene Person eingewilligt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG).

Bei einer Mitgliedschaft im Verein handelt es sich um ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG, dessen Rahmen und Inhalt im Wesentlichen durch die Vereinssatzung und - soweit vorhanden - die Vereinsordnung vorgegeben wird. Aus dem Verhältnis folgt, dass der Verein bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten das informationelle Selbstbestimmungsrecht seiner Mitglieder angemessen zu berücksichtigen hat.

Grundsätzlich ist es zutreffend, dass die Mitgliederverwaltung vorrangig bei den jeweiligen Einzelvereinen erfolgt, weil die natürlichen Personen nicht Mitglieder der Landesverbände und des Bundesverbandes sind. Dieser für alle Arten von Vereinen zu berücksichtigende Grundsatz ist im Bereich des Vereinssports jedoch vor dem Hintergrund der spezifischen Besonderheiten zu sehen:

Der Deutsche Judo-Bund e.V. stellt als Dachverband für den Judosport bundesweit einheitliche Sport- und Wettkampfregeln auf. Hierzu gehören insbesondere die DJB-Wettkampfordnung, die Passordnung und die DJB- Kampfregeln. Im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie können Vereine und Verbände in ihren Satzungen und Ordnungen selbstbestimmt und eigenverantwortlich Regeln aufstellen. Die Schaffung, Fortschreibung, Überwachung und Durchsetzung sportlicher Regelwerke ist nach dem Verständnis der geltenden Rechtsordnung ebenso wenig eine staatliche Aufgabe wie die Organisation des Spitzen- und Breitensports, als deren Teil sie verstanden werden muss. Die in derartigen Ordnungen enthaltenen Regeln haben sich aus der Eigenart des Sports im Allgemeinen und der betreffenden Sportart im Besonderen heraus entwickelt. Über die Festlegung der Spielregeln der speziellen Sportart im engsten Sinne hinaus dienen sie vor allem der Gewährleistung der körperlichen Integrität der Teilnehmer, der Regelung von Klassifikations- und Qualifikationsfragen, der Herstellung gleicher Start- und Wettkampfbedingungen, dem Ansehen der jeweiligen Sportart in der Öffentlichkeit und der Sicherstellung der organisatorischen Durchführung eines geregelten Sport- und Wettkampfbetriebs (BGH, Urteil vom 28.11.1994, II ZR 11/94).

Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich ein legitimes Anliegen des DJB, die Gestaltung und Ausstellung der Judopässe einheitlich zu regeln und zentral zu steuern. Die Verwendung einheitlicher Ausweise zur effektiven Kontrolle der Identität der Sportlerinnen und Sportler und deren Teilnahmeberechtigung verfolgt die Gewährleistung eines geordneten Wettbewerbsbetrieb und die Herstellung gleicher Start- und Wettkampfbedingungen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2012, 9 U 97/12). Dies dient auch den Interessen der Landesverbände, der Einzelvereine und der Mitglieder. Durch den Beitritt zu einem Sportverein begibt sich das Mitglied in eine gewollte Rechtsgemeinschaft mit anderen Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks. In diesem Zusammenhang geht jeder aktive Sportler ohne weiteres davon aus, dass für den von ihm ausgeübten Sport von dem zuständigen Verband aufgestellte schriftliche Regelungen gelten, die von allen Teilnehmern am organisierten Sport gleichermaßen zu beachten sind (BGH, Urteil vom 28.11.1994, II ZR 11/94).

Zwar können die Einzelvereine und die Sportlerinnen und Sportler auf die Ordnungen des Bundesverbandes nicht unmittelbar einwirken. Vereinsrechtliche Regelwerke sozialmächtiger Regelwerke unterliegen jedoch grundsätzlich der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte auf ihre inhaltliche Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, so dass die Schaffung derartiger Regelwerke keinen sich im rechtsfreien Raum vollziehenden willkürlichen Akt übermächtiger Verbände darstellt (BGH, Urteil vom 28.11.1994, II ZR 11/94).

Die Übermittlung von Mitgliederdaten durch die Vereine an die Landesverbände bzw. den Bundesverband sowie die dortige Verarbeitung der Daten können sich demnach auf die Vorschriften des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a BDSG stützen. Entgegenstehende Interessen der Betroffenen sind innerhalb der sportlichen Gemeinschaft nicht erkennbar. Der etwaige Wunsch zur Teilnahme an sportlichen Wettbewerben ohne Anerkennung der hierfür von den Verbänden aufgestellten Regeln wäre mit wesentlichen Grundsätzen des Sports nicht vereinbar. Die an jeden Teilnehmer gerichtete Erwartung, sich den einschlägigen Sport- und Wettkampfordnungen zu unterstellen, ist grundsätzlich keine den persönlichen oder beruflichen Freiheitsraum des einzelnen in unangemessener Weise einschränkende Maßregel (BGH, Urteil vom 28.11.1994, II ZR 11/94).

Auch die weitere Funktion des Judopasses zur Überprüfung der Mitgliedsbeiträge der Vereine und Landesverbände erscheint nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a BDSG gerechtfertigt. Offenbar bestand bei dem bisher praktizierten Verfahren ein tatsächliches Missbrauchsrisiko durch die Ausstellung von Blankoausweisen. Einem solchen Risiko durch eine eingehende Prüfung der Mitgliedschaften entgegentreten zu wollen dient sowohl dem Bundesverband als auch den Landesverbänden und letztlich im Sinne der Beitragsgerechtigkeit allen Einzelvereinen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für die Übermittlung der Mitgliedsdaten an die übergeordneten Verbände gesetzliche Grundlagen bestehen und aus diesem Grund keine Einwilligungserklärung der Sportlerinnen und Sportler erforderlich ist."