10 häufig gestellte Fragen zum Passwesen

1. Was muss ich bei einem Wechsel der Startberechtigung („Vereinswechsel“)  machen?

a. Der alte Verein bestätigt das Ende des Startrechts im Judo-Pass unter "Startrechtwechsel (Vereinswechsel)" mit Vereinsstempel und Unterschrift.
b. Der neue Verein trägt darunter den neuen Vereinsnamen ein, stempelt aber nicht ab!
c. Das Feld „Beginn der Startberechtigung“ wird freigelassen (Eintragung durch den NWJV).
d. Der Pass wird zur Bearbeitung an die Geschäftsstelle des NWJV geschickt. Die Bearbeitungsgebühr für eine Sendung beträgt 10,00 €. Diese Bearbeitungsgebühr entfällt, wenn der Pass mit einem ausreichend frankierten und adressierten Rückumschlag (Briefmarken beilegen reicht nicht!) eingeschickt wird.
e. Regelungen zu Wettkampfsperren beim Startrechtwechsel siehe Punkt 4.

 

2. Wie viel Porto muss ich bei einer Sendung aufkleben?

Bei einem Pass genügt 1,00 € (Kompaktbrief) (bei Umschlaggröße A5 immer 1,60 €). Ab zwei Pässen muss der Umschlag mit 1,60 € frankiert werden.

 

3. Einer unserer Judokas hat seinen Pass verloren. Was muss ich tun?

a. Einen neuen Pass ausstellen (Ersatzpass) (über das DJB-Portal oder mit einem Blanko-Pass)
b. Die erste Seite ausfüllen (entfällt bei Bestellung über das DJB-Portal).
c. Aktuelle Beitragsmarke einkleben (entfällt bei Bestellung über das DJB-Portal).

Bei Blanko-Pässen (es fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 € an):
d. Den Pass nicht abstempeln (wird vom NWJV gemacht).
e. Den Pass an den NWJV schicken.

f. Der Judoka erhält auf Wunsch eine vorläufige Startberechtigung (Bearbeitunggebühr 20,00 €), mit der er an Prüfungen, Lehrgängen, Turnieren und Meisterschaften teilnehmen darf.
g. Circa zwei Wochen nach Veröffentlichung (Einspruchsmöglichkeit anderer Vereine) auf der NWJV-Internetseite erhält der Judoka den neuen Pass.
h. Danach beim Kreis-Dan-Vorsitzenden die abgelegten Kyu-Prüfungen nachtragen lassen, bei Dan-Prüfungen an den Geschäftsführer des NWDK wenden.

 

4. Wann erhält ein Judoka eine Wettkampfsperre und wann nicht?

Grundsätzlich erhält jeder Judoka, der die Startberechtigung wechselt, eine dreimonatige Wettkampfsperre (gilt nicht für Gürtelprüfungen).

Ausnahmen:

a. Bei einer Einverständniserklärung des abgebenden Vereins (schriftlich auf Vereinsbriefbogen oder mit Vereinsstempel) entfällt die Wettkampfsperre (einmal im Kalenderjahr möglich).
b. Bei einem nachgewiesenen Umzug über die Ortsgrenze (Kopie Meldebestätigung).
c. Ein Wechsel zum Jahresende. Bei einem Wechsel im Zeitraum 1.10.-31.12. beginnt die Startberechtigung für den neuen Verein ab dem 1. Januar des Folgejahres (Eintreffen in der Geschäftsstelle bis zum 31.12.).

Wichtig: Entscheidendes Datum für einen Wechsel ist das Eingangsdatum in der Geschäftsstelle.

 

5. Darf der abgebende Verein bei einem Wechsel der Startberechtigung die Austragung verweigern?

Nein, darf er nicht! Es handelt sich nur um einen Wechsel der Startberechtigung. Da man zugleich in mehreren Vereinen Mitglied sein darf, aber nur für einen Verein im Einzelwettkampf startberechtigt sein kann, muss der abgebende Verein die Austragung bestätigen. Die Entscheidung über die Startberechtigung liegt immer beim Sportler bzw. bei den Erziehungsberechtigten.

Beitragsforderungen o.ä. darf nicht durch Festhalten des Passes Nachdruck verliehen werden. Hier hilft leider nur ggf. der zivile Rechtsweg.

 

6. Ein Judoka will sich nach einer Pause wieder anmelden. Wie verfahre ich?

Im Pass wird der 31.12. des Jahres, in dem die letzte Beitragsmarke eingeklebt ist, als Austrittsdatum eingetragen. Der alte Verein muss diesen Austritt bestätigen, auch wenn es sich um einen Wiedereintritt in den gleichen Verein handelt. Der neue Verein klebt die aktuelle Beitragsmarke ein und schickt den Pass mit einem ausreichend frankierten und adressierten Umschlag an den NWJV, der die Pause bestätigt.

Alternativ kann man auch die fehlenden Beitragsmarken durchkleben, dann muss der Pass nicht zum Verband geschickt werden (z.B. bei einer nur einjährigen Pause und wenn man noch Beitragsmarken übrig hat).

Wichtig: Ein Judoka, der eine Pause eingelegt hat, erhält immer eine dreimonatige Schutzsperre. Es soll gewährleistet sein, dass ein Judoka, der eine Pause gemacht hat, mindestens drei Monate trainiert hat, bevor er wieder kämpft.

 

7. Gilt eine Sperre beim Wechsel der Startberechtigung auch für Prüfung und Lehrgänge?

Nein, es handelt sich um eine reine Wettkampfsperre lt. Wettkampfordnung.

 

8. Ich habe mich beim Geburtsdatum verschrieben oder der Name eines Judoka hat sich geändert. Was muss ich machen?

Alle Änderungen auf der 1. Seite müssen durch den Verband bestätigt werden. Bei der Zusendung auch hier den frankierten und adressierten Rückumschlag nicht vergessen (ansonsten 10,00 € Bearbeitungsgebühr).

 

9. Der Judopass ist in der Waschmaschine gelandet und unbrauchbar. Was ist zu tun?

Den alten Pass mit einem neu ausgestellten Ersatzpass der Geschäftsstelle zusenden (siehe Punkt 3.). Der alte Pass wird ungültig gemacht und der neue Pass durch die Passstelle abgestempelt und zurückgeschickt. Eine vorläufige Startberechtigung wird in diesem Fall nicht ausgestellt.

 

10. Die Passseiten für Wettkampferfolge bzw. Lehrgänge oder Jahresmarken sind voll. Benötige ich einen neuen Pass?

Nein! Es gibt Passseiten zum Nachkleben, die kostenfrei gegen einen frankierten und adressierten Rückumschlag durch die Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt werden, oder unter Downloads/Materialbestellungen von der NWJV-Webseite herunterladen. Auf den neuen Passseiten muss die Passnummer eingetragen werden!