Teilnahmeberechtigung an Wettkämpfen - Start von ausländischen Mitbürgern

Aus aktuellem Anlass hat das Präsidium des NWJV nachfolgende Änderung der Wettkampfordnung in den Punkten „Teilnahmeberechtigung“ und „Ausländerstart“ in Kraft gesetzt. Die Änderung wurde erforderlich, um für alle EU-Bürger eine einheitliche Startberechtigung bei Wettkämpfen zu erreichen. Die Änderungen treten ab sofort in Kraft.


Wettkampfordnung

3.4 Teilnahmeberechtigung

a) An allen Wettkämpfen sind die einzelnen Judoka des NWJV in der entsprechenden Alters- und Gewichtsklasse startberechtigt, sofern sie

- mindestens den Gelbgurt (7. Kyu) nachweisen (Ausnahme: Altersklassen U 9 / U 12 den 8. Kyu) können
- mindestens 3 Monate einem Verein des NWJV angehören
- einen ordnungsgemäß ausgestellten gültigen Judo-Pass oder die „vorläufige Startberechtigung“ der Passstelle des NWJV besitzen und nicht in den letzten 12  Monaten an einer Einzelmeisterschaft und/oder Mannschaftsmeisterschaft eines anderen nationalen Verbandes teilgenommen haben.

Judoka ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind deutschen Judoka hinsichtlich ihres Startrechts grundsätzlich gleichgestellt, wenn sie gegenwärtig und in den letzten 12 Monaten kein Startrecht für einen ausländischen Verein/Verband haben bzw. hatten (sogenannte gleichgestellte Ausländer) oder die Staatsangehörigkeit der EU oder eines assoziierten Staates der EU besitzen und seit mehr als 12 Monaten nicht für einen ausländischen Verband/Verein gestartet sind (sogenannte europäische Ausländer).


b) Judoka aus anderen Landesverbänden des DJB dürfen an Turnieren (keine Meisterschaften) der jeweiligen Ebene teilnehmen, wenn sie in einem Internat in Nordrhein-Westfalen leben oder durch Ausbildung den Lebensmittelpunkt in NRW haben. (Der Nachweis erfolgt über eine Bescheinigung).
Die Kreis- bzw. Bezirkszugehörigkeit wird durch den Sitz des Internats/Ausbildungsort geregelt.

3.5 Ausländerstart

a) Nicht EU-Ausländer und Staatenlose, die ihren Lebensmittelpunkt seit mindestens einem Jahr in Deutschland haben und Mitglied eines Judo-Vereins des NWJV sind, sind bei offiziellen Veranstaltungen, mit Ausnahme der nationalen Einzelmeisterschaften der Frauen und Männer, der Frauen/Männer U 21 sowie den Deutschen Kata-Meisterschaften startberechtigt.
Nicht EU Judoka U 18 sind bei der DEM U 21 startberechtigt.
Einen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat ein Nicht EU-Ausländer oder Staatenloser, wenn er sich überwiegend in Deutschland während eines Jahres aufhält. Der Lebensmittelpunkt ist nachzuweisen durch Schulzeugnisse, Ausbildungs- oder Arbeitsverträge. Die Wohnsitzmeldung allein reicht nicht aus.

b) Nicht EU-Ausländer, die ihren 1. und ständigen Wohnsitz im Ausland haben, jedoch einem Verein des NWJV angehören, können an Turnieren des NWJV teilnehmen.
   
   
   
Erläuterung zur Wettkampfordnung - Nachweis des Lebensmittelpunktes

Bei ausländischen Mitbürgern, die nach Punkt 3.5 der Wettkampfordnung ihren Lebensmittelpunkt nachweisen müssen, ist als Nachweis ausreichend, wenn im Judopass ersichtlich ist, dass sie bereits über einen längeren Zeitraum den Judosport in einem Verein in NRW betreiben (mehrere Beitragsmarken und Gürtelprüfungen, die im NRW-Verein abgelegt wurden). In diesen Fällen ist eine Vorlage weiterer Unterlagen nicht erforderlich.

Entsprechende Unterlagen müssen nur vorgelegt werden, wenn die Graduierung als Anerkennung/Überprüfung eines ausländischen Kyu- bzw. Dan-Grades eingetragen ist.

Unabhängig davon ist ein Start aber grundsätzlich nur zulässig, wenn der Judoka in den letzten 12 Monaten nicht an einer Einzelmeisterschaft und/oder Mannschaftsmeisterschaft (keine Turniere) eines anderen nationalen Verbandes teilgenommen hat.