gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz

Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend und gibt Eltern, Trainern und Betreuern bei Fragen des Jugendschutzes. Es richtet sich vorrangig an Gewerbetreibende und regelt die Abgabe und den Konsum von Alkohol und Tabak, den Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen sowie die Abgabe von Computerspielen und Filmen.

Der gesetzliche Kinder- und Jugendschutz regelt darüber hinaus, was jugendbeeinträchtigend, jugendgefährdend und schwer jugendgefährdend ist. Verstöße können mit Straf- und Bußgeldern geahndet werden. Der gesetzliche Kinder- und Jugendschutz schützt somit Kinder und Jugendliche vor Gefahren, Beeinträchtigungen und Schäden. Er richtet sich an Gewerbetreibende, Anbieter von Medienprodukten und Erwachsene.

Juristische Grundlage des gesetzlichen Jugendschutzes ist nicht nur das Jugendschutzgesetz selbst, sondern eine Vielzahl weiterer Gesetze, wie zum Beispiel der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung. Darüber hinaus enthalten auch einige nicht jugendspezifische Gesetze Jugendschutzbestimmungen, wie etwa das Gaststättengesetz, der Glücksspiel-Staatsvertrag und die Gewerbeordnung.

 

 

weitere Informationen und Links

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist eine oberste Bundesbehörde der Bundesrepublik Deutschland. Unter anderem ist das BMFSFJ zuständig für die Familienförderung und betreut das 8. Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfegestz) und das Jugendschutzgesetz. Damit steht das BMFSFJ für die Interessen von Kindern und Jugendlichen in allen Politikbereichen ein.

BMFSFJ -Internetseite

Die AJS ist eine landesweit tätige Fachstelle zur Förderung des erzieherischen und gesetzlichen Kinder- und Jugendschutzes. Die Arbeit der AJS ist geprägt vom Gedanken des Empowerments: Junge Menschen sollen in ihrer Entwicklung so unterstützt und gefördert werden, dass sie zu selbstbestimmten, reflektierten und verantwortungsbewussten Persönlichkeiten heranwachsen können.

AJS - Internetseite