Beitragsordnung des NWJV
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Stand: 26.04.2015
Fälligkeit der Beiträge
Die Beitragsrechnung ist gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung in zwei gleichen Raten
bis Ende Februar und Ende Mai fällig.
Wir weisen darauf hin, dass bei einem Beitragsrückstand kein Stimmrecht bei der Verbandstagung des NWJV besteht.