Beitragsordnung des NWJV
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Stand: 26.04.2015
Fälligkeit der Beiträge
Die Beitragsrechnung ist gemäß § 3 Abs. 5a der Satzung in zwei gleichen Raten
zum 31.3. und 30.6. fällig.
Wir weisen darauf hin, dass bei einem Beitragsrückstand kein Stimmrecht bei der Verbandstagung des NWJV besteht.