Beitragsordnung des NWJV

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Stand: 26.04.2015


 

Fälligkeit der Beiträge  

Die Beitragsrechnung ist gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung in zwei gleichen Raten 

bis Ende Februar und Ende Mai fällig.

Wir weisen darauf hin, dass bei einem Beitragsrückstand kein Stimmrecht bei der Verbandstagung des NWJV besteht.