Verbandstagung 2010
Satzungsänderungsanträge zur Verbandstagung 2010
des Nordrhein-Westfälischen Judo-Verbandes e.V.
am 11. April 2010 in Herne
Satzungsänderungsanträge des NWJV-Präsidiums zur Verbandstagung am 11. April 2010
Antrag 1:
I § 2 Zweck, neuer Punkt 6:
„Die Verbands- und
Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können
Verbandsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26 a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine
entgeltliche Verbandstätigkeit nach vorstehender Regelung trifft das
Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verband gegen Zahlung
einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die
Haushaltslage des Verbandes.
Soweit die Mitglieder und Mitarbeiter des Verbandes einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen haben, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind, kann dieser
Anspruch nur innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Vom
Präsidium können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt
werden."
Punkt 6 (alt) wird zu Punkt 7.
Antrag 2:
I § 3 Mitgliedschaft, neuer Punkt 9 d:
„Für
Rechtsangelegenheiten in Zusammenhang mit Verstößen von Athleten und
Athletenbetreuern gegen Dopingbestimmungen gelten Sonderbestimmungen und ein
Sonderverfahren. Insoweit ist die Zuständigkeit des Rechtsausschusses im
Bereich Doping aufgehoben.
Zuständig für Verstöße von Athleten und Athletenbetreuern gegen
Dopingbestimmungen ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges die
Antidopingkommission des DJB bestehend aus dem Geschäftsführer des DJB
(Vorsitzender), einem Vizepräsidenten des DJB und dem Vorsitzenden des
Rechtsausschusses des DJB. Die Antidopingkommission des DJB kann als Sanktionen
gegen Athleten und Athletenbetreuer eine öffentliche Verwarnung und Sperren bis
zum Lebensende aussprechen sowie Ergebnisse annullieren. Vorläufige Maßnahmen
sind möglich. Entscheidungen der Antidopingkommission können nach der DIS
Schiedsgerichtsordnung angefochten werden (Rechtsbehelf). Einzelheiten regeln
die Antidopingbestimmungen der Wettkampfordnung."
Antrag 3:
II § 7 Verbandstagung, Ergänzung Punkt 5 (Rederecht):
a) Ehrenpräsidenten
und Ehrenmitglieder
...
Antrag 4:
II § 8 Verbandsausschuss, Präsidium und Verbandsvorstand, neuer Punkt 4:
„Bei Streitigkeiten zwischen Verbandsorganen und dem Geschäftsführer, wenn der Geschäftsführer in Personalunion auch der Verbandspräsident ist, ist der Rechtsausschuss zuständig."
Antrag 5:
II § 10 Verbandsgerichtsbarkeit
Ergänzung in Punkt 1, 1. Satz:
Die Verbandsgerichtsbarkeit wird mit Ausnahme von Dopingfällen durch einen unabhängigen, nur dieser Satzung und den dazu ergangenen Ordnungen unterworfenen Rechtsausschuss ausgeübt.
Neuer Punkt 2:
„Die Zuständigkeit bei Dopingfällen liegt ausschließlich bei der Antidopingkommission des DJB."
Die Nummerierung der nachfolgenden Punkte ändert sich entsprechend.
Antrag 6:
II § 16 Ordnungen, Punkt 1
Die alten Punkte
j) Sportordnung
k) Ligastatut
n) Jugendsportordnung
werden gestrichen.
Neuer Punkt
„j) Wettkampfordnung"
l) (alt) wird k)
m) (alt) wird l)
Der alte Punkt o)
wird neu:
m) Ausbildungs-, Prüfungs- und Lizenzordnung für Trainer/innen C
Satzungsänderungsanträge des Beueler Judo-Clubs zur Verbandstagung am 11. April 2010
Antrag 1
Die Versammlung möge beschließen, folgende Änderung in die Satzung des NWJV einzubauen:
„Der gewählte
Präsident des NWJV soll eine „Aufwandspauschale" als pauschale
Lohnzahlung sowie einen Dienstwagen erhalten. Für diese pauschale Lohnzahlung
muss der gewählte NWJV-Präsident keinen Stunden- und Urlaubsnachweis führen.
Die Höhe dieser „Aufwandspauschale" soll das Präsidium zusammen mit dem
Aufsichtsrat und dem Schatzmeister festlegen.
Sollte der NWJV-Präsident gleichzeitig auch DJB-Präsident sein, soll das
Präsidium des NWJV einen Antrag an die Verbandstagung des DJB stellen, wo sich
der DJB zu 50 % an diesen Kosten beteiligt."
Begründung zu Antrag 1:
Unserer Meinung nach
ist ein Verband unserer Größenordnung von einem normalen Arbeitnehmer nicht
ehrenamtlich zu führen, weil ein normaler Arbeiter zuerst einmal Geld verdienen
muss, um seinen persönlichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies ist einem
Präsidenten eines Verbandes unserer Größenordnung (NWJV/DJB) bei der Vielzahl
der Stunden nicht möglich. Aus diesem Grund sollte der gewählte
NWJV-Präsident eine noch festzulegende Aufwandsentschädigung als Lohn
erhalten, um hier finanziellen Ausgleich zu schaffen.
Der Dienstwagen des Präsidenten könnte ggfs. über Sponsoring oder
Werbeverträge finanziert werden. Des weiteren ist im Falle, dass NWJV- und
DJB-Präsident eine Person sind, die Arbeit zwischen diesen beiden Ämtern nicht
klar trennbar. Aus diesem Grund ist es aus Sicht der ordentlichen Mitglieder des
NWJV nicht einsehbar, dass nur der NWJV die Kosten für Dienstwagen und
Präsidenten-Aufwandspauschale trägt und der DJB zahlt nichts. Hier muss
Abhilfe geschaffen werden.
Sollte Antrag 1 vom Verbandstag angenommen werden, stellen wir den folgenden Antrag 2 an den Verbandstag 2010:
„Sollte der gewählte NWJV-Präsident gleichzeitig auch DJB-Präsident sein, was sicherlich Vor- und Nachteile für den NWJV hat, und um eine Ämterhäufung des Präsidenten zu vermeiden, bitten wir die Versammlung um Beschluss, dass in diesem speziellen Fall ein neuer Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin eingestellt wird, die/der die Geschäftsführung und Leitung der Geschäftsstelle des NWJV übernimmt.
Begründung zu Antrag 2:
Unserer Meinung nach
ist eine derartige Ämterhäufung in so zentralen Positionen (DJB-Präsident,
NWJV-Präsident und Geschäftsführer des NWJV) nicht sinnvoll, weil damit eine
ungleiche Machtverteilung auf eine Person konzentriert wird.
Unser gewählter Präsident, Peter Frese, hätte somit als Präsident nur noch
die Aufsicht über die Geschäftsführung und den Vorstand und wäre von den
alltäglichen Abläufen in der Geschäftsstelle befreit und könnte sich somit
um andere, wichtigere Belange für die Zukunft unseres Verbandes kümmern.
Antrag 3 - „Aufsichtsrat"
Der Verbandstag vom
19.04.2009 hat den Antrag des Präsidiums bzgl. eines „Ältestenrates"
unter TOP 9 „Satzungsänderungsantrag" abgelehnt. Hiermit war dann auch
der weitergehende Antrag von uns ebenfalls vom Tisch.
Die Empfehlung, einen Ältestenrat/Aufsichtsrat im NWJV für den Fall
einzuführen, wenn der hauptamtliche Geschäftsführer und der Präsident eine
Person sind, stammt von mir. Für diese Empfehlung hatte ich gute Gründe, die
ich auch bei der Verbandstagung sehr ruhig und sachlich vorgetragen habe. Da
über unseren Antrag dann nicht mehr abgestimmt wurde, möchten wir unseren
Antrag zur Satzungsänderung für die Verbandstagung 2010 in abgeänderter und
erweiteter Form fristgerecht noch einmal einbringen:
„Der Verbandstag 2010 möge beschließen, einen „Aufsichtsrat" in die Satzung des NWJV aufzunehmen.
1. Der Aufsichtsrat
soll die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung des NWJV
übernehmen, wenn der/die angestellte Geschäftsführer/in gleichzeitig auch
Präsident/in des NWJV ist.
2. Der Aufsichtsrat sollte aus fünf, von der Verbandstagung gewählten,
Personen bestehen.
Der Aufsichtsrat wählt bei seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden. In den
Aufsichtsrat dürfen nur Personen gewählt werden, die weder im Verband
angestellt sind und/oder kein Amt im NWJV haben. Um eine größtmögliche
Unbefangenheit des Aufsichtsrates zu gewährleisten dürfen die gewählten
Mitglieder des Aufsichtsrates in den letzten 10 Jahren nicht im Vorstand bzw. im
Verbandsausschuss des NWJV tätig gewesen sein.
3. Auf Wunsch des Aufsichtsrates kann/sollte ein Mitglied des Präsidiums (ohne
Stimmrecht) an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen. Beschlüsse und
Absprachen des Aufsichtsrates sind gültig, wenn alle Mitglieder des
Aufsichtsrates ordnungsgemäß, schriftlich eingeladen wurden und mindestens
drei Mitglieder des Aufsichtsrates dafür bzw. dagegen stimmen.
4. Aufgaben des Aufsichtsrates sind:
- Der Aufsichtsrat kann jederzeit alle Stunden- bzw. Tätigkeitsnachweise,
Dienst- bzw. Arbeitspläne des Geschäftsführers einsehen.
- Die zuständigen Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind jedem Mitglied des
Aufsichtsrates gegenüber zur Offenlegung der o.g. Nachweise und zur Auskunft
verpflichtet.
- Alle Anträge auf Gehaltserhöhung oder Urlaub sowie die Gewährung von
Freizeitausgleich bezüglich des hauptamtlichen Geschäftsführers, welche nicht
ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sind bzw. über die im Arbeitsvertrag
geregelten Ansprüche hinausgehen, müssen nach vorherigem Beschluss durch das
Präsidium dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorgelegt werden. Erst mit
Zustimmung des Aufsichtsrates erlangen diese Beschlüsse Gültigkeit. Hierbei
geht es ausdrücklich nur um Ansprüche, welche nicht per Gesetz, Tarifvertrag
bzw. im Arbeitsvertrag bereits geregelt sind."
Begründung zu Antrag 3:
1. Es sollten
unbedingt fünf Mitglieder in den Aufsichtsrat gewählt werden, damit immer
mindestens drei Personen, und damit eine Mehrheit, über vorliegende Anträge
schnellstmöglich und kurzfristig abstimmen können. Damit alle Beteiligten
gegen jeden Vorwurf der Vetternwirtschaft erhaben sein können, sollten in den
Aufsichtsrat auch nur Personen gewählt werden dürfen, die weder im NWJV ein
Amt bekleiden noch Angestellte des Verbandes sind. Darüber hinaus sollten die
Mitglieder des Aufsichtsrates in den letzten 10 Jahren auch nicht im Vorstand
bzw. im Verbandsausschuss des NWJV tätig gewesen sein.
2. Aus den Erfahrungen und der Praxis sowie div. Anmerkungen der Kassenprüfer
in unserem Verein ist es unserer Auffassung nach sinnvoll und notwendig und für
alle Beteiligten (dem angestellten Geschäftsführer selbst, den anderen
Präsidiumsmitglieder und alle anderen angestellten Mitarbeitern des NWJV) sehr
hilfreich, diesen Aufsichtsrat einzuführen, was im übrigen in jedem
Unternehmen dieser Größenordnung ganz normal und üblich ist.
Um gegen jeden Fall der Vetternwirtschaft erhaben zu sein - gerade in solchen
Angelegenheiten wie Gehaltserhöhung, Urlaub, Freizeitausgleich etc., wenn diese
über die per Gesetz, per Tarifvertrag bzw. per Arbeitsvertrag nicht
ausdrücklich geregelt sind, die Entscheidung hierüber einem, von der
Verbandstagung gewählten Aufsichtsrat, zu übertragen.
3. Wir möchten nochmals ausdrücklich betonen, dass dieser Antrag in
keinsterweise ein Misstrauen gegen den amtierenden Präsidenten und
Geschäftsführer ist, das krasse Gegenteil ist der Fall. Es ist lediglich ein
ganz normaler Aufsichtsrat, wie er in der freien Wirtschaft ganz normal und
üblich ist. Nicht mehr und nicht weniger.
Antrag 4 - betrifft §7 der Satzung des NWJV:
In der Einladung zur Verbandstagung am 19. April 2009, veröffentlicht im „budoka" 1-2/2009 auf Seite 29, stand im unteren Abschnitt „Delegiertenmeldung lt. Satzung §7", dass nach Meldeschluss 8. März 2009 auf keinen Fall mehr ein Stimmrecht gewährt werden kann. Nach Durchsicht der NWJV-Satzung und der Geschäftsordnung für Versammlungen finde ich nirgendwo einen Eintrag, wo das Stimmrecht nach Meldeschluss ausgeschlossen wird. Aus diesem Grund stellen wir den folgenden Antrag:
„1. Die Verbandstagung möge beschließen, dass ordentlichen Mitgliedern, sofern diese allen Verpflichtungen dem NWJV gegenüber nachkommen, grundsätzlich bei allen Veranstaltungen (Jugendtag und Verbandstag) des Verbandes ein Stimmrecht zusteht, was ihnen auch nicht entzogen werden kann, solange sich ein ordentliches Mitglied nichts zu Schulden kommen lässt und seinen Verpflichtungen im NWJV nachkommt."
Begründung zu Antrag 4, §7 der Satzung:
Es ist nicht gerade
sehr mitgliederfreundlich, wenn einem Verbandsmitglied, - das ja schließlich
einen Mitgliedsbeitrag an diesen Verband entrichtet -, das elementarste Recht,
sein Stimmrecht, entzogen wird, nur weil es, aus welchen Gründen auch immer -
den Meldeschluss nicht hat einhalten können. Sorry, das geht einfach zu weit.
Wir Mitglieder haben nur einmal im Jahr über unser Stimmrecht die Möglichkeit,
Änderungen in diesem Verband herbeizuführen, und dieses Stimmrecht soll uns
aus nicht nachzuvollziehenden Gründen entzogen werden.
Uns sind die Argumente des Präsidiums bekannt, warum es einen Meldeschluss für
Delegierte geben muss. Diese Argumente reichen aber unserer Meinung nach nicht
aus, einem ordentlichen Mitglied das Stimmrecht zu entziehen!
Antrag 5 - betrifft §7 der Satzung des NWJV, Absatz 3 d „Delegiertenmeldung":
Aktuelle Version §7, Absatz 3d:
„Die Namen der Delegierten und etwaiger Ersatzdelegierten müssen der Verbandsgeschäftsstelle mindestens sechs Wochen vor der Verbandstagung schriftlich mitgeteilt sein."
Neue Version: Die Versammlung möge beschließen, den Absatz 3 d wie folgt zu ändern:
„Die ordentlichen Mitglieder müssen sich bei der Verbandsgeschäftsstelle mindestens 4 Wochen vor der Verbandstagung zur Verbandstagung anmelden. Die verbindliche namentliche Meldung des Delegierten oder eines Ersatzdelegierten ist ausdrücklich nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Vereinsvertreter sich mit einer Legitimation des Vereins mit Stempel und Unterschrift am Verbandstag ausweisen kann."
Begründung zu Antrag 5:
Das höchste Organ des Verbandes ist der Verbandstag. Der Zugang zu diesem wichtigen Organ sollte einem ordentlichen Mitglied unter Einhaltung mitgliederfreundlicher Fristen und unbürokratischer Regelungen stets ermöglicht werden. Noch ordentlicher Recherche reicht hierzu ein Anmeldeschluss von 4 Wochen völlig aus. Auch den Namen eines Delegierten und Ersatzdelegierten schon vier oder sechs vor der Versammlung festzulegen, ist aus unserer Sicht völlig unnötig. Denn sowohl der Delegierte als auch der Ersatzdelegierte können in dieser Zeit erkranken oder anderweitige Termine haben. Sollte dieser Fall eintreten, hätte ein ordentliches Mitglied keine Stimme beim Verbandstag. Das ist in höchstem Maße mitgliederunfreundlich und somit abzuschaffen.
Antrag 6 - „Fristen zur Abgabe von Anträgen und Anträgen zur Satzungsänderung"
Laut unserer Satzung
müssen Anträge an den Verbandstag und Verbandsjugendtag z.Zt. 2 Monate (siehe
§ 7 Absatz 6b) vor der Versammlung schriftlich in der Verbandsgeschäftsstelle
schriftlich eingegangen sein. Wir sind der Meinung, dass hier
mitgliederfreundliche 2 Wochen absolut ausreichen. Daher stellen wir den Antrag,
die Abgabefrist von Anträgen an den Verbandstag sowie an den Verbandsjugendtag
einheitlich und mitgliederfreundlich auf 2 Wochen festzulegen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen z.Zt. 3 Monate, d.h.12 Wochen (siehe §18
Pkt.2) vor dem Verbandstag schriftlich der Verbandsgeschäftsstelle vorliegen.
Auch diese Frist ist aus unserer Sicht einfach viel zu lang. Daher stellen wir
auch hier den Antrag, die Abgabefrist für Anträge zur Satzungsänderung auf
mitgliederfreundliche 6 Wochen festzulegen. Somit müssen Anträge auf
Satzungsänderung der Verbandsgeschäftsstelle spätestens 6 Wochen vor der
Versammlung schriftlich inkl. Begründung vorliegen.
In der Einladung müssen die Fristen für Anträge und Anträge zur
Satzungsänderung angegeben sein. Die Einladung muss dann mindestens 4 Wochen
vor Ablauf dieser Fristen veröffentlicht werden.
Begründung zu Antrag 6:
Die Satzung eines Vereins oder eines Verbandes dient im Wesentlichen dazu, Regeln im Sinne der Mitglieder festzuschreiben. Bei der Satzung unseres Verbandes NWJV sind div. Regeln extrem mitgliederunfreundlich und sollten daher mitgliederfreundlicher gestaltet werden. Der Verbandsvorstand sowie die Verbandsgeschäftsstelle sind für die Mitglieder da und nicht umgekehrt. Wer denkt bitte schon 3 Monate vor einer Verbandstagung an diese, wenn die Einladung zur Verbandstagung stets nach dieser Frist veröffentlicht wird. Aus diesem Grund muss die Einladung zum Verbandstag und Verbandsjugendtag grundsätzlich 4 Wochen vor Ablauf dieser Fristen veröffentlich werden. Somit hat jedes interessierte, ordentliche Mitglied auch die faire Chance, Anträge fristgerecht einzureichen. Denn wir wissen ja alle, im Alltagsgeschäft versäumt man schon mal schnell eine solche Frist, denn man kann von keinem Verbandsmitglied/Vereinsvorstand verlangen, an alle Abgabe- und Meldefristen des NWJV zu denken. Somit ist es einfach mitgliederfreundlich, wenn die Einladung inkl. Angabe der Abgabefristen für Anträge und Anträge auf Satzungsänderung grundsätzlich 4 Wochen vor Ablauf dieser Fristen veröffentlicht werden.
Antrag 7 - betrifft §8 der Satzung des NWJV, Absatz 2a „Das Präsidium besteht aus:"
Zur Zeit besteht das
Präsidium lt. §8 Absatz 2a der Satzung aus:
1. Präsident
2. den Vizepräsidenten (2 Vizepräsidenten)
3. dem Präsident des NWDK
Hier vermissen wir schon seit Jahren zwingend einen Vertreter der Jugend des NWJV, immerhin die mitgliederstärkste Organisation im NWJV. Daher bitten wir, die Versammlung möge beschließen, den §8 „Verbandsausschuss, Präsidium und Verbandsvorstand" wie folgt und in dieser Reihenfolge zu ändern:
„Das Präsidium
besteht aus:
1. Präsident
2. den Vizepräsidenten (2 Vizepräsidenten)
3. der/dem von der Verbands-Jugendtagung zu wählenden Jugendvertreter/in für
das Präsidium
4. dem Präsident des NWDK"
Begründung zu Antrag 7:
Die
mitgliederstärkste Vertretung im NWJV, die NWJV-Jugend, ist nicht im Präsidium
des Verbandes vertreten. Aus unserer Sicht, ein nicht länger hinzunehmender
Zustand. Aus unserer Sicht gibt es auch keine vernünftigen Gründe, eine/n
Vertreter/in der Jugend, eigens vom Verbandsjugendtag für den Sitz im
Präsidium des NWJV gewählt, nicht ins Präsidium des Verbandes aufzunehmen.
Auch im DJB sitzt bereits, und dies aus gutem Grund, auch ein Vertreter der
Jugend im Präsidium.
Antrag 8 - betrifft §7 der Satzung des NWJV, Absatz 3 b und 3 c
Auf der Verbandstagung 2008 konnte ich unseren Verein leider nicht vertreten. Dem Protokoll habe ich jedoch entnommen, dass bei dieser Verbandstagung über eine Neuregelung der Stimmanteile (es zählen nur noch die aktiv gemeldeten Mitglieder) ganz massiv das Stimmrecht der Mitgliedsvereine beschnitten wurde. Die Argumente des Präsidiums scheinen ja auf den ersten Blick ganz logisch und vernünftig zu sein, bei genauer Betrachtungsweise verlieren aber die Stimmen der Mitgliedsvereine deutlich an Gewicht.
Die Argumentation des Präsidiums, das nur aktiv gemeldete Mitglieder zählen sollen, ist ja nicht unklug, weil dann vielleicht die Vereine alle judotreibenden Mitglieder ordnungsgemäß melden. Um hier aber wieder eine vernünftige Gewichtsverteilung der Stimmen für alle, dem NWJV aktiv gemeldeten Mitglieder, zu erreichen stellen wir den folgenden Antrag auf Änderung der Satzung.
„Der Verbandstag 2010 möge beschließen, dass für alle, dem NWJV, aktiv gemeldeten Mitglieder die Stimmenzahl verdoppelt wird. D.h. pro angefangene 50 aktiv gemeldete Mitglieder erhält jeder Verein zwei Stimmen. (§7 Absatz 3c). Somit sind nur noch die Delegierten der Vereine, das Präsidium sowie zwei Vertreter der Jugend stimmberechtigt.
Begründung zu Antrag 8:
Wir, die
Mitgliedsvereine des NWJV, sind der Verband.
Und wir, die
Mitgliedsvereine zahlen Beiträge für jedes dem NWJV gemeldete Mitglied.
Übrigens auch für die inaktiven Mitglieder. Wenn die passiven Mitglieder - und
dies aus gutem Grund - in Zukunft keine Stimme bei der Verbandstagung mehr
erhalten sollen, dann müssen die aktiv gemeldeten Mitglieder dafür stärker
berücksichtigt werden. So kommen wir vielleicht auch dazu, dass dem NWJV mehr
aktive Mitglieder gemeldet werden.
Somit wird die Gewichtung der Stimmen zu Gunsten der Mitgliedsvereine verändert.
Antrag 9 - betrifft §7 Absatz 6b der Satzung des NWJV
Alt:
Im §7, Absatz 6b steht geschrieben, dass der Verbandstag mindestens 4 Monate
vorher anzukündigen ist.
Neu:
Hiermit stellen wir den Antrag, den §7, Absatz 6b wie folgt abzuändern:
„Die Verbandstagung ist
mindestens vier Monate unter Angabe der Abgabefristen für Anträge und Anträge
zur Satzungsänderung vorher im „budoka" und im Internet
anzukündigen."
Begründung zu Antrag 9:
Somit hat jedes interessierte, ordentliche Mitglied auch die faire Chance, Anträge fristgerecht einzureichen.
© NWJV
29.01.2010