Verbandstagung 2010


Satzungsänderungsanträge zur Verbandstagung 2010

des Nordrhein-Westfälischen Judo-Verbandes e.V.

am 11. April 2010 in Herne

 

Satzungsänderungsanträge des NWJV-Präsidiums zur Verbandstagung am 11. April 2010

Antrag 1:

I § 2 Zweck, neuer Punkt 6:

„Die Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Verbandsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Verbandstätigkeit nach vorstehender Regelung trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verband gegen Zahlung einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Verbandes.
Soweit die Mitglieder und Mitarbeiter des Verbandes einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen haben, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind, kann dieser Anspruch nur innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Vom Präsidium können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden."

Punkt 6 (alt) wird zu Punkt 7.

Antrag 2:

I § 3 Mitgliedschaft, neuer Punkt 9 d:

„Für Rechtsangelegenheiten in Zusammenhang mit Verstößen von Athleten und Athletenbetreuern gegen Dopingbestimmungen gelten Sonderbestimmungen und ein Sonderverfahren. Insoweit ist die Zuständigkeit des Rechtsausschusses im Bereich Doping aufgehoben.
Zuständig für Verstöße von Athleten und Athletenbetreuern gegen Dopingbestimmungen ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges die Antidopingkommission des DJB bestehend aus dem Geschäftsführer des DJB (Vorsitzender), einem Vizepräsidenten des DJB und dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses des DJB. Die Antidopingkommission des DJB kann als Sanktionen gegen Athleten und Athletenbetreuer eine öffentliche Verwarnung und Sperren bis zum Lebensende aussprechen sowie Ergebnisse annullieren. Vorläufige Maßnahmen sind möglich. Entscheidungen der Antidopingkommission können nach der DIS Schiedsgerichtsordnung angefochten werden (Rechtsbehelf). Einzelheiten regeln die Antidopingbestimmungen der Wettkampfordnung."

Antrag 3:

II § 7 Verbandstagung, Ergänzung Punkt 5 (Rederecht):

a) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder
...

Antrag 4:

II § 8 Verbandsausschuss, Präsidium und Verbandsvorstand, neuer Punkt 4:

„Bei Streitigkeiten zwischen Verbandsorganen und dem Geschäftsführer, wenn der Geschäftsführer in Personalunion auch der Verbandspräsident ist, ist der Rechtsausschuss zuständig."

Antrag 5:

II § 10 Verbandsgerichtsbarkeit

Ergänzung in Punkt 1, 1. Satz:

Die Verbandsgerichtsbarkeit wird mit Ausnahme von Dopingfällen durch einen unabhängigen, nur dieser Satzung und den dazu ergangenen Ordnungen unterworfenen Rechtsausschuss ausgeübt.

Neuer Punkt 2:

„Die Zuständigkeit bei Dopingfällen liegt ausschließlich bei der Antidopingkommission des DJB."

Die Nummerierung der nachfolgenden Punkte ändert sich entsprechend.

Antrag 6:

II § 16 Ordnungen, Punkt 1

Die alten Punkte
j) Sportordnung
k) Ligastatut
n) Jugendsportordnung
werden gestrichen.

Neuer Punkt
„j) Wettkampfordnung"

l) (alt) wird k)
m) (alt) wird l)

Der alte Punkt o) wird neu:
m) Ausbildungs-, Prüfungs- und Lizenzordnung für Trainer/innen C

 

Satzungsänderungsanträge des Beueler Judo-Clubs zur Verbandstagung am 11. April 2010

Antrag 1

Die Versammlung möge beschließen, folgende Änderung in die Satzung des NWJV einzubauen:

„Der gewählte Präsident des NWJV soll eine „Aufwandspauschale" als pauschale Lohnzahlung sowie einen Dienstwagen erhalten. Für diese pauschale Lohnzahlung muss der gewählte NWJV-Präsident keinen Stunden- und Urlaubsnachweis führen. Die Höhe dieser „Aufwandspauschale" soll das Präsidium zusammen mit dem Aufsichtsrat und dem Schatzmeister festlegen.
Sollte der NWJV-Präsident gleichzeitig auch DJB-Präsident sein, soll das Präsidium des NWJV einen Antrag an die Verbandstagung des DJB stellen, wo sich der DJB zu 50 % an diesen Kosten beteiligt."

Begründung zu Antrag 1:

Unserer Meinung nach ist ein Verband unserer Größenordnung von einem normalen Arbeitnehmer nicht ehrenamtlich zu führen, weil ein normaler Arbeiter zuerst einmal Geld verdienen muss, um seinen persönlichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies ist einem Präsidenten eines Verbandes unserer Größenordnung (NWJV/DJB) bei der Vielzahl der Stunden nicht möglich. Aus diesem Grund sollte der gewählte NWJV-Präsident eine noch festzulegende Aufwandsentschädigung als Lohn erhalten, um hier finanziellen Ausgleich zu schaffen.
Der Dienstwagen des Präsidenten könnte ggfs. über Sponsoring oder Werbeverträge finanziert werden. Des weiteren ist im Falle, dass NWJV- und DJB-Präsident eine Person sind, die Arbeit zwischen diesen beiden Ämtern nicht klar trennbar. Aus diesem Grund ist es aus Sicht der ordentlichen Mitglieder des NWJV nicht einsehbar, dass nur der NWJV die Kosten für Dienstwagen und Präsidenten-Aufwandspauschale trägt und der DJB zahlt nichts. Hier muss Abhilfe geschaffen werden.

Sollte Antrag 1 vom Verbandstag angenommen werden, stellen wir den folgenden Antrag 2 an den Verbandstag 2010:

„Sollte der gewählte NWJV-Präsident gleichzeitig auch DJB-Präsident sein, was sicherlich Vor- und Nachteile für den NWJV hat, und um eine Ämterhäufung des Präsidenten zu vermeiden, bitten wir die Versammlung um Beschluss, dass in diesem speziellen Fall ein neuer Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin eingestellt wird, die/der die Geschäftsführung und Leitung der Geschäftsstelle des NWJV übernimmt.

Begründung zu Antrag 2:

Unserer Meinung nach ist eine derartige Ämterhäufung in so zentralen Positionen (DJB-Präsident, NWJV-Präsident und Geschäftsführer des NWJV) nicht sinnvoll, weil damit eine ungleiche Machtverteilung auf eine Person konzentriert wird.
Unser gewählter Präsident, Peter Frese, hätte somit als Präsident nur noch die Aufsicht über die Geschäftsführung und den Vorstand und wäre von den alltäglichen Abläufen in der Geschäftsstelle befreit und könnte sich somit um andere, wichtigere Belange für die Zukunft unseres Verbandes kümmern.

Antrag 3 - „Aufsichtsrat"

Der Verbandstag vom 19.04.2009 hat den Antrag des Präsidiums bzgl. eines „Ältestenrates" unter TOP 9 „Satzungsänderungsantrag" abgelehnt. Hiermit war dann auch der weitergehende Antrag von uns ebenfalls vom Tisch.
Die Empfehlung, einen Ältestenrat/Aufsichtsrat im NWJV für den Fall einzuführen, wenn der hauptamtliche Geschäftsführer und der Präsident eine Person sind, stammt von mir. Für diese Empfehlung hatte ich gute Gründe, die ich auch bei der Verbandstagung sehr ruhig und sachlich vorgetragen habe. Da über unseren Antrag dann nicht mehr abgestimmt wurde, möchten wir unseren Antrag zur Satzungsänderung für die Verbandstagung 2010 in abgeänderter und erweiteter Form fristgerecht noch einmal einbringen:

„Der Verbandstag 2010 möge beschließen, einen „Aufsichtsrat" in die Satzung des NWJV aufzunehmen.

1. Der Aufsichtsrat soll die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung des NWJV übernehmen, wenn der/die angestellte Geschäftsführer/in gleichzeitig auch Präsident/in des NWJV ist.
2. Der Aufsichtsrat sollte aus fünf, von der Verbandstagung gewählten, Personen bestehen.
Der Aufsichtsrat wählt bei seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden. In den Aufsichtsrat dürfen nur Personen gewählt werden, die weder im Verband angestellt sind und/oder kein Amt im NWJV haben. Um eine größtmögliche Unbefangenheit des Aufsichtsrates zu gewährleisten dürfen die gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates in den letzten 10 Jahren nicht im Vorstand bzw. im Verbandsausschuss des NWJV tätig gewesen sein.
3. Auf Wunsch des Aufsichtsrates kann/sollte ein Mitglied des Präsidiums (ohne Stimmrecht) an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen. Beschlüsse und Absprachen des Aufsichtsrates sind gültig, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrates ordnungsgemäß, schriftlich eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrates dafür bzw. dagegen stimmen.
4. Aufgaben des Aufsichtsrates sind:
- Der Aufsichtsrat kann jederzeit alle Stunden- bzw. Tätigkeitsnachweise, Dienst- bzw. Arbeitspläne des Geschäftsführers einsehen.
- Die zuständigen Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind jedem Mitglied des Aufsichtsrates gegenüber zur Offenlegung der o.g. Nachweise und zur Auskunft verpflichtet.
- Alle Anträge auf Gehaltserhöhung oder Urlaub sowie die Gewährung von Freizeitausgleich bezüglich des hauptamtlichen Geschäftsführers, welche nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sind bzw. über die im Arbeitsvertrag geregelten Ansprüche hinausgehen, müssen nach vorherigem Beschluss durch das Präsidium dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorgelegt werden. Erst mit Zustimmung des Aufsichtsrates erlangen diese Beschlüsse Gültigkeit. Hierbei geht es ausdrücklich nur um Ansprüche, welche nicht per Gesetz, Tarifvertrag bzw. im Arbeitsvertrag bereits geregelt sind."

Begründung zu Antrag 3:

1. Es sollten unbedingt fünf Mitglieder in den Aufsichtsrat gewählt werden, damit immer mindestens drei Personen, und damit eine Mehrheit, über vorliegende Anträge schnellstmöglich und kurzfristig abstimmen können. Damit alle Beteiligten gegen jeden Vorwurf der Vetternwirtschaft erhaben sein können, sollten in den Aufsichtsrat auch nur Personen gewählt werden dürfen, die weder im NWJV ein Amt bekleiden noch Angestellte des Verbandes sind. Darüber hinaus sollten die Mitglieder des Aufsichtsrates in den letzten 10 Jahren auch nicht im Vorstand bzw. im Verbandsausschuss des NWJV tätig gewesen sein.
2. Aus den Erfahrungen und der Praxis sowie div. Anmerkungen der Kassenprüfer in unserem Verein ist es unserer Auffassung nach sinnvoll und notwendig und für alle Beteiligten (dem angestellten Geschäftsführer selbst, den anderen Präsidiumsmitglieder und alle anderen angestellten Mitarbeitern des NWJV) sehr hilfreich, diesen Aufsichtsrat einzuführen, was im übrigen in jedem Unternehmen dieser Größenordnung ganz normal und üblich ist.
Um gegen jeden Fall der Vetternwirtschaft erhaben zu sein - gerade in solchen Angelegenheiten wie Gehaltserhöhung, Urlaub, Freizeitausgleich etc., wenn diese über die per Gesetz, per Tarifvertrag bzw. per Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind, die Entscheidung hierüber einem, von der Verbandstagung gewählten Aufsichtsrat, zu übertragen.
3. Wir möchten nochmals ausdrücklich betonen, dass dieser Antrag in keinsterweise ein Misstrauen gegen den amtierenden Präsidenten und Geschäftsführer ist, das krasse Gegenteil ist der Fall. Es ist lediglich ein ganz normaler Aufsichtsrat, wie er in der freien Wirtschaft ganz normal und üblich ist. Nicht mehr und nicht weniger.

Antrag 4 - betrifft §7 der Satzung des NWJV:

In der Einladung zur Verbandstagung am 19. April 2009, veröffentlicht im „budoka" 1-2/2009 auf Seite 29, stand im unteren Abschnitt „Delegiertenmeldung lt. Satzung §7", dass nach Meldeschluss 8. März 2009 auf keinen Fall mehr ein Stimmrecht gewährt werden kann. Nach Durchsicht der NWJV-Satzung und der Geschäftsordnung für Versammlungen finde ich nirgendwo einen Eintrag, wo das Stimmrecht nach Meldeschluss ausgeschlossen wird. Aus diesem Grund stellen wir den folgenden Antrag:

„1. Die Verbandstagung möge beschließen, dass ordentlichen Mitgliedern, sofern diese allen Verpflichtungen dem NWJV gegenüber nachkommen, grundsätzlich bei allen Veranstaltungen (Jugendtag und Verbandstag) des Verbandes ein Stimmrecht zusteht, was ihnen auch nicht entzogen werden kann, solange sich ein ordentliches Mitglied nichts zu Schulden kommen lässt und seinen Verpflichtungen im NWJV nachkommt."

Begründung zu Antrag 4, §7 der Satzung:

Es ist nicht gerade sehr mitgliederfreundlich, wenn einem Verbandsmitglied, - das ja schließlich einen Mitgliedsbeitrag an diesen Verband entrichtet -, das elementarste Recht, sein Stimmrecht, entzogen wird, nur weil es, aus welchen Gründen auch immer - den Meldeschluss nicht hat einhalten können. Sorry, das geht einfach zu weit. Wir Mitglieder haben nur einmal im Jahr über unser Stimmrecht die Möglichkeit, Änderungen in diesem Verband herbeizuführen, und dieses Stimmrecht soll uns aus nicht nachzuvollziehenden Gründen entzogen werden.
Uns sind die Argumente des Präsidiums bekannt, warum es einen Meldeschluss für Delegierte geben muss. Diese Argumente reichen aber unserer Meinung nach nicht aus, einem ordentlichen Mitglied das Stimmrecht zu entziehen!

Antrag 5 - betrifft §7 der Satzung des NWJV, Absatz 3 d „Delegiertenmeldung":

Aktuelle Version §7, Absatz 3d:

„Die Namen der Delegierten und etwaiger Ersatzdelegierten müssen der Verbandsgeschäftsstelle mindestens sechs Wochen vor der Verbandstagung schriftlich mitgeteilt sein."

Neue Version: Die Versammlung möge beschließen, den Absatz 3 d wie folgt zu ändern:

„Die ordentlichen Mitglieder müssen sich bei der Verbandsgeschäftsstelle mindestens 4 Wochen vor der Verbandstagung zur Verbandstagung anmelden. Die verbindliche namentliche Meldung des Delegierten oder eines Ersatzdelegierten ist ausdrücklich nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Vereinsvertreter sich mit einer Legitimation des Vereins mit Stempel und Unterschrift am Verbandstag ausweisen kann."

Begründung zu Antrag 5:

Das höchste Organ des Verbandes ist der Verbandstag. Der Zugang zu diesem wichtigen Organ sollte einem ordentlichen Mitglied unter Einhaltung mitgliederfreundlicher Fristen und unbürokratischer Regelungen stets ermöglicht werden. Noch ordentlicher Recherche reicht hierzu ein Anmeldeschluss von 4 Wochen völlig aus. Auch den Namen eines Delegierten und Ersatzdelegierten schon vier oder sechs vor der Versammlung festzulegen, ist aus unserer Sicht völlig unnötig. Denn sowohl der Delegierte als auch der Ersatzdelegierte können in dieser Zeit erkranken oder anderweitige Termine haben. Sollte dieser Fall eintreten, hätte ein ordentliches Mitglied keine Stimme beim Verbandstag. Das ist in höchstem Maße mitgliederunfreundlich und somit abzuschaffen.

Antrag 6 - „Fristen zur Abgabe von Anträgen und Anträgen zur Satzungsänderung"

Laut unserer Satzung müssen Anträge an den Verbandstag und Verbandsjugendtag z.Zt. 2 Monate (siehe § 7 Absatz 6b) vor der Versammlung schriftlich in der Verbandsgeschäftsstelle schriftlich eingegangen sein. Wir sind der Meinung, dass hier mitgliederfreundliche 2 Wochen absolut ausreichen. Daher stellen wir den Antrag, die Abgabefrist von Anträgen an den Verbandstag sowie an den Verbandsjugendtag einheitlich und mitgliederfreundlich auf 2 Wochen festzulegen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen z.Zt. 3 Monate, d.h.12 Wochen (siehe §18 Pkt.2) vor dem Verbandstag schriftlich der Verbandsgeschäftsstelle vorliegen. Auch diese Frist ist aus unserer Sicht einfach viel zu lang. Daher stellen wir auch hier den Antrag, die Abgabefrist für Anträge zur Satzungsänderung auf mitgliederfreundliche 6 Wochen festzulegen. Somit müssen Anträge auf Satzungsänderung der Verbandsgeschäftsstelle spätestens 6 Wochen vor der Versammlung schriftlich inkl. Begründung vorliegen.
In der Einladung müssen die Fristen für Anträge und Anträge zur Satzungsänderung angegeben sein. Die Einladung muss dann mindestens 4 Wochen vor Ablauf dieser Fristen veröffentlicht werden.

Begründung zu Antrag 6:

Die Satzung eines Vereins oder eines Verbandes dient im Wesentlichen dazu, Regeln im Sinne der Mitglieder festzuschreiben. Bei der Satzung unseres Verbandes NWJV sind div. Regeln extrem mitgliederunfreundlich und sollten daher mitgliederfreundlicher gestaltet werden. Der Verbandsvorstand sowie die Verbandsgeschäftsstelle sind für die Mitglieder da und nicht umgekehrt. Wer denkt bitte schon 3 Monate vor einer Verbandstagung an diese, wenn die Einladung zur Verbandstagung stets nach dieser Frist veröffentlicht wird. Aus diesem Grund muss die Einladung zum Verbandstag und Verbandsjugendtag grundsätzlich 4 Wochen vor Ablauf dieser Fristen veröffentlich werden. Somit hat jedes interessierte, ordentliche Mitglied auch die faire Chance, Anträge fristgerecht einzureichen. Denn wir wissen ja alle, im Alltagsgeschäft versäumt man schon mal schnell eine solche Frist, denn man kann von keinem Verbandsmitglied/Vereinsvorstand verlangen, an alle Abgabe- und Meldefristen des NWJV zu denken. Somit ist es einfach mitgliederfreundlich, wenn die Einladung inkl. Angabe der Abgabefristen für Anträge und Anträge auf Satzungsänderung grundsätzlich 4 Wochen vor Ablauf dieser Fristen veröffentlicht werden.

Antrag 7 - betrifft §8 der Satzung des NWJV, Absatz 2a „Das Präsidium besteht aus:"

Zur Zeit besteht das Präsidium lt. §8 Absatz 2a der Satzung aus:
1. Präsident
2. den Vizepräsidenten (2 Vizepräsidenten)
3. dem Präsident des NWDK

Hier vermissen wir schon seit Jahren zwingend einen Vertreter der Jugend des NWJV, immerhin die mitgliederstärkste Organisation im NWJV. Daher bitten wir, die Versammlung möge beschließen, den §8 „Verbandsausschuss, Präsidium und Verbandsvorstand" wie folgt und in dieser Reihenfolge zu ändern:

„Das Präsidium besteht aus:
1. Präsident
2. den Vizepräsidenten (2 Vizepräsidenten)
3. der/dem von der Verbands-Jugendtagung zu wählenden Jugendvertreter/in für das Präsidium
4. dem Präsident des NWDK"

Begründung zu Antrag 7:

Die mitgliederstärkste Vertretung im NWJV, die NWJV-Jugend, ist nicht im Präsidium des Verbandes vertreten. Aus unserer Sicht, ein nicht länger hinzunehmender Zustand. Aus unserer Sicht gibt es auch keine vernünftigen Gründe, eine/n Vertreter/in der Jugend, eigens vom Verbandsjugendtag für den Sitz im Präsidium des NWJV gewählt, nicht ins Präsidium des Verbandes aufzunehmen.
Auch im DJB sitzt bereits, und dies aus gutem Grund, auch ein Vertreter der Jugend im Präsidium.

Antrag 8 - betrifft §7 der Satzung des NWJV, Absatz 3 b und 3 c

Auf der Verbandstagung 2008 konnte ich unseren Verein leider nicht vertreten. Dem Protokoll habe ich jedoch entnommen, dass bei dieser Verbandstagung über eine Neuregelung der Stimmanteile (es zählen nur noch die aktiv gemeldeten Mitglieder) ganz massiv das Stimmrecht der Mitgliedsvereine beschnitten wurde. Die Argumente des Präsidiums scheinen ja auf den ersten Blick ganz logisch und vernünftig zu sein, bei genauer Betrachtungsweise verlieren aber die Stimmen der Mitgliedsvereine deutlich an Gewicht.

Die Argumentation des Präsidiums, das nur aktiv gemeldete Mitglieder zählen sollen, ist ja nicht unklug, weil dann vielleicht die Vereine alle judotreibenden Mitglieder ordnungsgemäß melden. Um hier aber wieder eine vernünftige Gewichtsverteilung der Stimmen für alle, dem NWJV aktiv gemeldeten Mitglieder, zu erreichen stellen wir den folgenden Antrag auf Änderung der Satzung.

„Der Verbandstag 2010 möge beschließen, dass für alle, dem NWJV, aktiv gemeldeten Mitglieder die Stimmenzahl verdoppelt wird. D.h. pro angefangene 50 aktiv gemeldete Mitglieder erhält jeder Verein zwei Stimmen. (§7 Absatz 3c). Somit sind nur noch die Delegierten der Vereine, das Präsidium sowie zwei Vertreter der Jugend stimmberechtigt.

Begründung zu Antrag 8:

Wir, die Mitgliedsvereine des NWJV, sind der Verband.
Und wir, die Mitgliedsvereine zahlen Beiträge für jedes dem NWJV gemeldete Mitglied. Übrigens auch für die inaktiven Mitglieder. Wenn die passiven Mitglieder - und dies aus gutem Grund - in Zukunft keine Stimme bei der Verbandstagung mehr erhalten sollen, dann müssen die aktiv gemeldeten Mitglieder dafür stärker berücksichtigt werden. So kommen wir vielleicht auch dazu, dass dem NWJV mehr aktive Mitglieder gemeldet werden.

Somit wird die Gewichtung der Stimmen zu Gunsten der Mitgliedsvereine verändert.

Antrag 9 - betrifft §7 Absatz 6b der Satzung des NWJV

Alt:
Im §7, Absatz 6b steht geschrieben, dass der Verbandstag mindestens 4 Monate vorher anzukündigen ist.

Neu:
Hiermit stellen wir den Antrag, den §7, Absatz 6b wie folgt abzuändern:
„Die Verbandstagung ist mindestens vier Monate unter Angabe der Abgabefristen für Anträge und Anträge zur Satzungsänderung vorher im „budoka" und im Internet anzukündigen."

Begründung zu Antrag 9:

Somit hat jedes interessierte, ordentliche Mitglied auch die faire Chance, Anträge fristgerecht einzureichen.

 

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© NWJV 29.01.2010